3.3.3. Demzufolge ist das umstrittene Wegrecht auch in Bezug auf die Parzelle Nr. 2.1 aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ist gehalten, im Sinne der vorstehenden Erwägungen eine hinreichende Erschliessung der Parzelle Nr. 2.1 sicherzustellen oder andernfalls in diesem Bereich auf die Neuzuteilung zurückzukommen. Schätzungskommission nach Baugesetz 2009 Erschliessungsabgaben 355 I. Erschliessungsabgaben