zeitig eine Erschliessung über eine Drittparzelle zu fordern, erscheint überaus fragwürdig. Falls eine einvernehmliche Lösung wider Erwarten nicht gelingen sollte, muss in Bezug auf die Parzelle Nr. 2.1 auf die Neuzuteilung zurückgekommen und die Fläche - nunmehr nach eigentlichen güterregulierungsrechtlichen Gesichtspunkten – anders zugeteilt werden. Für die hoheitliche Anordnung eines Wegrechts zu Gunsten der Parzelle Nr. 2.1 und zu Lasten einer Drittparzelle fehlt es jedenfalls am Kriterium des erheblichen öffentlichen Interessens. 3.3.3. Demzufolge ist das umstrittene Wegrecht auch in Bezug auf die Parzelle Nr. 2.1 aufzuheben.