Selbstverständlich ist der Landwirtschaftlichen Rekurskommission bewusst, dass im Rahmen der Güterregulierung eine Handhabe fehlt, um zwangsweise ein Wegrecht zu Lasten der (ausserhalb des Perimeters gelegenen) Parzelle Nr. 2.2 zu begründen. Dies bedeutet jedoch nichts anderes, als dass das Wegrecht auf eine andere Art und Weise, das heisst konkret mittels einvernehmlicher Lösung mit dem Eigentümer der Parzelle Nr. 2.2, begründet werden muss. Dessen bisheriges Verhalten, die Parzelle Nr. 2.1 als Ziergarten seiner Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 2.2 zu nutzen und gleich- 352 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2009