Aufgrund des erwähnten engen Zusammenhangs drängt es sich förmlich auf, die Parzelle Nr. 2.1 über die Parzelle Nr. 2.2 zu erschliessen. Demgegenüber erscheint es geradezu willkürlich, dass einerseits perimeter-übergreifende Aspekte zur Ausscheidung der Parzelle Nr. 2.1 führten und dass andererseits argumentiert wird, die Erschliessung der Parzelle Nr. 2.1 müsse innerhalb des Perimeters sichergestellt werden. Selbstverständlich ist der Landwirtschaftlichen Rekurskommission bewusst, dass im Rahmen der Güterregulierung eine Handhabe fehlt, um zwangsweise ein Wegrecht zu Lasten der (ausserhalb des Perimeters gelegenen) Parzelle Nr. 2.2 zu begründen.