Daraus erhellt, dass die Existenz der Parzelle Nr. 2.1 aufs Engste mit derjenigen der (ausserhalb des Perimeters gelegenen) Parzelle Nr. 2.2 verknüpft ist. Dies ergibt sich auch aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse sowie der tatsächlichen Nutzung (vgl. Erw. II/3.3.1). Aufgrund des erwähnten engen Zusammenhangs drängt es sich förmlich auf, die Parzelle Nr. 2.1 über die Parzelle Nr. 2.2 zu erschliessen.