Die Landwirtschaftliche Rekurskommission ist nicht zuständig, im vorliegenden Verfahren die (rechtskräftige) Neuzuteilung zu überprüfen. Es ist indessen augenfällig, dass sich die Ausscheidung einer derart kleinen Parzelle grundsätzlich nicht mit den Zielsetzungen einer Güterregulierung vereinbaren lässt. Eine Rechtfertigung kann höchstens darin gesehen werden, dass offensichtlich versucht wurde, der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 2.2 einen angemessenen Umschwung zu ermöglichen. Daraus erhellt, dass die Existenz der Parzelle Nr. 2.1 aufs Engste mit derjenigen der (ausserhalb des Perimeters gelegenen) Parzelle Nr. 2.2 verknüpft ist.