3.3. 3.3.1. Die Parzelle Nr. 2.1 ist rund 4 Aren gross und damit für sich allein einer rationellen landwirtschaftlichen Nutzung kaum zugänglich. Tatsächlich dient sie heute als Ziergarten für die Liegenschaft auf der direkt angrenzenden Parzelle Nr. 2.2 (ausserhalb Perimeter). Diese Parzelle befindet sich offenbar im Alleineigentum von U.W., die Parzelle Nr. 2.1 gehört dem Ehepaar W. gemeinsam. 3.3.2. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission ist nicht zuständig, im vorliegenden Verfahren die (rechtskräftige) Neuzuteilung zu überprüfen.