Dies gilt umso mehr, als die Zufahrt über den umstrittenen Weg zum nordöstlichen Grundstücksteil nicht kürzer ist als eine parzelleninterne Erschliessung. Schliesslich sind die mit dem Wegrecht verbundenen Nachteile für die belastete Parzelle Nr. 1 des Beschwerdeführers (insbesondere: eingeschränkte Möglichkeit der Einzäunung) nicht von der Hand zu weisen. 3.2.3. Somit ergibt sich, dass das Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. 3 aufgehoben werden muss. 2009 Güterregulierung 351