ein nennenswertes oder gar erhebliches Interesse der Öffentlichkeit ist nicht ersichtlich und wird bezeichnenderweise von den betroffenen Grundeigentümern auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist von zentraler Bedeutung, dass eine rationelle Bewirtschaftung des gesamten Grundstücks auch ohne das umstrittene Wegrecht möglich ist. Entsprechend ist die Aufwertung, welche die Parzelle Nr. 3 durch das Wegrecht erfahren würde, bescheiden. Dies gilt umso mehr, als die Zufahrt über den umstrittenen Weg zum nordöstlichen Grundstücksteil nicht kürzer ist als eine parzelleninterne Erschliessung.