3.2.2. Es wurde bereits hinlänglich dargestellt, dass im Rahmen der Güterregulierung neue Dienstbarkeiten nur zurückhaltend zu begründen sind und hierfür ein erhebliches öffentliches Interesse notwendig ist (vgl. Erw. 2). Ein derartiges Interesse ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die erwähnte Optimierung der Erschliessungssituation ist primär ein privates Anliegen der Eigentümer der begünstigten Parzelle Nr. 3; ein nennenswertes oder gar erhebliches Interesse der Öffentlichkeit ist nicht ersichtlich und wird bezeichnenderweise von den betroffenen Grundeigentümern auch nicht behauptet.