3.2. 3.2.1. Die Parzelle Nr. 3 grenzt im Südwesten auf ihrer gesamten Länge von über 60 m an die F.-Strasse. Unabhängig von den bestehenden Bauten und Bäumen - welche offenbar zum Teil erst nach erfolgter Neuzuteilung gepflanzt wurden - ist von der F.-Strasse aus eine vollständige parzelleninterne Erschliessung möglich. Das umstrittene Wegrecht ist insofern nicht zwingend. Es ist aber offensichtlich, dass es die Erschliessung des nordöstlichen Parzellenteils optimieren und insofern das Grundstück in einem gewissen Masse aufwerten würde. 3.2.2.