{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_5-GR-2008-1_2009-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3234", "Checksum": "429095b2f1b82787b519c57e354540cf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["5-GR.2008.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.06.2009 5-GR.2008.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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Güterregulierung\n\n75 Die Begründung einer Dienstbarkeit darf im Rahmen einer Güterregulierung nur mit grösster Zurückhaltung angeordnet werden\n- Kein genügendes öffentliches Interesse an der Begründung eines\nFuss- und Wegrechts, wenn ohnehin eine vollständige parzelleninterne Erschliessung gewährleistet ist (Erw. II/3.2).\n- Erschliessung einer Parzelle allenfalls über Gebiete ausserhalb des\nPerimeters, wenn perimeter-übergreifende Überlegungen zur Ausscheidung der Parzelle geführt haben (Erw. II/3.3).\n\nAus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom\n23. Juni 2009 in Sachen X. gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft Y.\n(5-GR.2008.1).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n1.\nUmstritten ist vorliegend, ob zu Lasten der Parzelle Nr. 1 ein\nFuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzellen Nrn. 2.1 und 3 zu\nerrichten ist.\n2.\n(Zusammenfassung der Rechtsprechung bzgl. Begründung von\nDienstbarkeiten bei Güterregulierungen; vgl. AGVE 2004 S. 325 ff.,\nErw. 3.2.)\n3.\n3.1.\nEs rechtfertigt sich, die umstrittene Dienstbarkeit je separat in\nBezug auf die Parzelle Nr. 3 (Erw. II/3.2) sowie die Parzelle Nr. 2.1\n(Erw. II/3.3) zu beurteilen.\n350 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2009\n\n3.2.\n3.2.1.\nDie Parzelle Nr. 3 grenzt im Südwesten auf ihrer gesamten\nLänge von über 60 m an die F.-Strasse. Unabhängig von den bestehenden Bauten und Bäumen - welche offenbar zum Teil erst nach erfolgter Neuzuteilung gepflanzt wurden - ist von der F.-Strasse aus\neine vollständige parzelleninterne Erschliessung möglich. Das umstrittene Wegrecht ist insofern nicht zwingend. Es ist aber offensichtlich, dass es die Erschliessung des nordöstlichen Parzellenteils\noptimieren und insofern das Grundstück in einem gewissen Masse\naufwerten würde.\n3.2.2.\nEs wurde bereits hinlänglich dargestellt, dass im Rahmen der\nGüterregulierung neue Dienstbarkeiten nur zurückhaltend zu begründen sind und hierfür ein erhebliches öffentliches Interesse notwendig\nist (vgl. Erw. 2). Ein derartiges Interesse ist im vorliegenden Fall\nnicht erkennbar. Die erwähnte Optimierung der Erschliessungssituation ist primär ein privates Anliegen der Eigentümer der begünstigten\nParzelle Nr. 3; ein nennenswertes oder gar erhebliches Interesse der\nÖffentlichkeit ist nicht ersichtlich und wird bezeichnenderweise von\nden betroffenen Grundeigentümern auch nicht behauptet. In diesem\nZusammenhang ist von zentraler Bedeutung, dass eine rationelle\nBewirtschaftung des gesamten Grundstücks auch ohne das umstrittene Wegrecht möglich ist. Entsprechend ist die Aufwertung, welche\ndie Parzelle Nr. 3 durch das Wegrecht erfahren würde, bescheiden.\nDies gilt umso mehr, als die Zufahrt über den umstrittenen Weg zum\nnordöstlichen Grundstücksteil nicht kürzer ist als eine parzelleninterne Erschliessung. Schliesslich sind die mit dem Wegrecht verbundenen Nachteile für die belastete Parzelle Nr. 1 des Beschwerdeführers (insbesondere: eingeschränkte Möglichkeit der Einzäunung)\nnicht von der Hand zu weisen.\n3.2.3.\nSomit ergibt sich, dass das Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten\nder Parzelle Nr. 3 aufgehoben werden muss.\n2009 Güterregulierung 351\n\n"}