stand, dass er gegen die allein in den kantonalen Merkblättern enthaltende Bestimmung, in der Vegetationsperiode mindestens 60 Tage Auslauf zu gewähren, verstiess, ist unbeachtlich (vgl. Erw. 1.2 hiervor). Eine Kürzung der Direktzahlungen lässt sich deshalb nicht rechtfertigen (vgl. Erw. II/1.2). 1.4. Es lässt sich somit festhalten, dass die Abteilung Landwirtschaft zu Unrecht beanstandet hat, der Beschwerdeführer habe die Tierschutzvorschriften in der Sommerperiode nicht erfüllt. 2007 Bäuerliches Bodenrecht 281 II. Bäuerliches Bodenrecht