Ein Verstoss gegen Bestimmungen der kantonalen Merkblätter oder der Weisung allein zieht demnach keine Kürzungen nach sich. 1.3. Gesamthaft konnten sich die Tiere des Beschwerdeführers an 95 Tagen ausserhalb des Stalles aufhalten, wobei mit 37 Tagen mehr als ein Drittel der Freigänge in der Winterfütterungsperiode absolviert wurde. Die Regelmässigkeit des Auslaufs wurde ausdrücklich anerkannt. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die massgebenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden, eingehalten hat. Der Um- 2007 Direktzahlungen 279