ist. Diese Merkblätter decken sich inhaltlich mit der Weisung betreffend "Regelmässiges Bewegen des angebunden gehaltenen Rindviehs" des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Veterinärdienst, vom 1. Januar 2003 (im Folgenden: Weisung). Explizit wird in der Weisung festgehalten, dass "das nicht Einhalten der Vorschriften gemäss Tierschutzgesetz und der Mindestanforderungen gemäss Tierschutzverordnung sowie die Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen" Kürzungen von Direktzahlungen zur Folge haben kann. Ein Verstoss gegen Bestimmungen der kantonalen Merkblätter oder der Weisung allein zieht demnach keine Kürzungen nach sich.