Winterfütterungsperiode zu gewähren" (Richtlinien vom 1. Dezember 2003, S. 8). Im Gegensatz zur alten Richtlinie, welche Auslauftage von mindestens 60 während der Vegetationsperiode und mindestens 30 während der Winterfütterungsperiode verlangte, enthält die neue Richtlinie keine explizite Aussage zu den Auslauftagen während der Vegetationsperiode. Die Abteilung Landwirtschaft hat mittels den Merkblättern "Regelmässiges Bewegen des angebunden gehaltenen Rindviehs gemäss Revision der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 14. Mai 1997" vom 30. Juli 1998 bzw. 30. November 2000 alle Betriebe darüber in Kenntnis gesetzt, wie die Bestimmung von Art.