{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-11-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_5-DZ-2005-50007_2007-11-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3446", "Checksum": "77618453f0f65a770cc37a3aff06321b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["5-DZ.2005.50007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.11.2007 5-DZ.2005.50007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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II/1).\n\nAus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom\n15. November 2007 in Sachen M. gegen Departement Finanzen und Ressourcen (5-DZ.2005.50007).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1. Art. 70 Abs. 4 LwG-CH sieht vor, dass die Einhaltung der\nfür die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen\nu.a. der Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung und Auflage für die\nAusrichtung von Direktzahlungen darstellt. Art. 5 DZV wiederholt\ndiesen Grundsatz. Demnach kann der Kanton die Direktzahlungen\nkürzen oder verweigern, wenn die Tierschutzgesetzgebung nicht eingehalten wird (Art. 70 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 5 DZV).\n1.2. Gemäss Art. 1 Abs. 3 TSchV dürfen Tiere nicht dauernd\nangebunden gehalten werden. Art. 18 TSchV konkretisiert dies bezogen auf Rindvieh derart, dass angebundenes Rindvieh regelmässig,\nmindestens jedoch an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalles bewegt werden muss.\nDie \"Richtlinien für die Haltung von Rindvieh\" des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 26. Februar 1998 wurden am 1. Dezember 2003 vollständig ersetzt (im Folgenden: Richtlinien). In dieser\nneuen Fassung wird vom betroffenen Rindviehhalter das Gewähren\neines regelmässigen Auslaufs der Tiere verlangt und \"von den mindestens 90 Tagen Auslauf ist mindestens ein Drittel während der\n278 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007\n\nWinterfütterungsperiode zu gewähren\" (Richtlinien vom 1. Dezember 2003, S. 8). Im Gegensatz zur alten Richtlinie, welche Auslauftage von mindestens 60 während der Vegetationsperiode und mindestens 30 während der Winterfütterungsperiode verlangte, enthält\ndie neue Richtlinie keine explizite Aussage zu den Auslauftagen\nwährend der Vegetationsperiode.\nDie Abteilung Landwirtschaft hat mittels den Merkblättern\n\"Regelmässiges Bewegen des angebunden gehaltenen Rindviehs\ngemäss Revision der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom\n14. Mai 1997\" vom 30. Juli 1998 bzw. 30. November 2000 alle Betriebe darüber in Kenntnis gesetzt, wie die Bestimmung von Art. 18\nTSchV angewendet werden soll (im Folgenden: Merkblätter; Vernehmlassungsbeilage S. 91 ff.). Konkret wird in diesem Merkblatt\nausgeführt, dass angebunden gehaltenes Rindvieh regelmässig an\nmindestens 60 Tagen während der Vegetationsperiode (vom 1. April\nbis 31. Oktober) und an mindestens 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode (1. November bis 31. März) Auslauf zu gewähren\nist.\nDiese Merkblätter decken sich inhaltlich mit der Weisung betreffend \"Regelmässiges Bewegen des angebunden gehaltenen Rindviehs\" des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Veterinärdienst, vom 1. Januar 2003 (im Folgenden: Weisung).\nExplizit wird in der Weisung festgehalten, dass \"das nicht Einhalten\nder Vorschriften gemäss Tierschutzgesetz und der Mindestanforderungen gemäss Tierschutzverordnung sowie die Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen\" Kürzungen von Direktzahlungen zur\nFolge haben kann. Ein Verstoss gegen Bestimmungen der kantonalen\nMerkblätter oder der Weisung allein zieht demnach keine Kürzungen\nnach sich.\n1.3. Gesamthaft konnten sich die Tiere des Beschwerdeführers\nan 95 Tagen ausserhalb des Stalles aufhalten, wobei mit 37 Tagen\nmehr als ein Drittel der Freigänge in der Winterfütterungsperiode absolviert wurde. Die Regelmässigkeit des Auslaufs wurde ausdrücklich anerkannt. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die\nmassgebenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung, welche\ndurch die Richtlinien konkretisiert werden, eingehalten hat. Der Um-\n2007 Direktzahlungen 279\n\nstand, dass er gegen die allein in den kantonalen Merkblättern enthaltende Bestimmung, in der Vegetationsperiode mindestens 60 Tage\nAuslauf zu gewähren, verstiess, ist unbeachtlich (vgl. Erw. 1.2 hiervor). Eine Kürzung der Direktzahlungen lässt sich deshalb nicht\nrechtfertigen (vgl. Erw. II/1.2).\n1.4. Es lässt sich somit festhalten, dass die Abteilung Landwirtschaft zu Unrecht beanstandet hat, der Beschwerdeführer habe die\nTierschutzvorschriften in der Sommerperiode nicht erfüllt.\n2007 Bäuerliches Bodenrecht 281\n\nII. Bäuerliches Bodenrecht\n\n71 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern.\n- Es ist fraglich, ob ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 BGBB\nnicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich um einen Landabtausch zwischen zwei Nichtbeselbstbewirtschaftern handelt\n(Erw. II/2).\n- Ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. d liegt auch dann vor,\nwenn der Erwerb zum Zweck der Schaffung eines adäquaten Schutzes erfolgt. Vorausgesetzt ist ein gewisses öffentliches Interesse, welches im vorliegenden Fall gegeben ist (Auenschutz; Erw. II/3).\n- Sanierungsmassnahmen können ebenfalls einen wichtigen Grund im\nSinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB darstellen (Erw. II/4).\n- Interessenabwägung (Erw. II/5).\n\nAus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom\n25. Oktober 2007 in Sachen A. gegen S., P. und P. (5-BB.2005.50003).\n\n"}