2007 Direktzahlungen 277 I. Direktzahlungen 70 Auslauf von angebunden gehaltenem Rindvieh. - Die massgebenden Richtlinien schreiben nicht mehr vor, dass die Tiere in der Vegetationsperiode mindestens an 60 Tagen Auslauf ha- ben müssen (Erw. II/1). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 15. November 2007 in Sachen M. gegen Departement Finanzen und Ressour- cen (5-DZ.2005.50007). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Art. 70 Abs. 4 LwG-CH sieht vor, dass die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen u.a. der Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen darstellt. Art. 5 DZV wiederholt diesen Grundsatz. Demnach kann der Kanton die Direktzahlungen kürzen oder verweigern, wenn die Tierschutzgesetzgebung nicht ein- gehalten wird (Art. 70 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 5 DZV). 1.2. Gemäss Art. 1 Abs. 3 TSchV dürfen Tiere nicht dauernd angebunden gehalten werden. Art. 18 TSchV konkretisiert dies be- zogen auf Rindvieh derart, dass angebundenes Rindvieh regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalles be- wegt werden muss. Die "Richtlinien für die Haltung von Rindvieh" des Bundesam- tes für Veterinärwesen vom 26. Februar 1998 wurden am 1. Dezem- ber 2003 vollständig ersetzt (im Folgenden: Richtlinien). In dieser neuen Fassung wird vom betroffenen Rindviehhalter das Gewähren eines regelmässigen Auslaufs der Tiere verlangt und "von den min- destens 90 Tagen Auslauf ist mindestens ein Drittel während der 278 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007 Winterfütterungsperiode zu gewähren" (Richtlinien vom 1. Dezem- ber 2003, S. 8). Im Gegensatz zur alten Richtlinie, welche Auslauf- tage von mindestens 60 während der Vegetationsperiode und min- destens 30 während der Winterfütterungsperiode verlangte, enthält die neue Richtlinie keine explizite Aussage zu den Auslauftagen während der Vegetationsperiode. Die Abteilung Landwirtschaft hat mittels den Merkblättern "Regelmässiges Bewegen des angebunden gehaltenen Rindviehs gemäss Revision der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 14. Mai 1997" vom 30. Juli 1998 bzw. 30. November 2000 alle Be- triebe darüber in Kenntnis gesetzt, wie die Bestimmung von Art. 18 TSchV angewendet werden soll (im Folgenden: Merkblätter; Ver- nehmlassungsbeilage S. 91 ff.). Konkret wird in diesem Merkblatt ausgeführt, dass angebunden gehaltenes Rindvieh regelmässig an mindestens 60 Tagen während der Vegetationsperiode (vom 1. April bis 31. Oktober) und an mindestens 30 Tagen während der Winter- fütterungsperiode (1. November bis 31. März) Auslauf zu gewähren ist. Diese Merkblätter decken sich inhaltlich mit der Weisung be- treffend "Regelmässiges Bewegen des angebunden gehaltenen Rind- viehs" des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aar- gau, Veterinärdienst, vom 1. Januar 2003 (im Folgenden: Weisung). Explizit wird in der Weisung festgehalten, dass "das nicht Einhalten der Vorschriften gemäss Tierschutzgesetz und der Mindestanforde- rungen gemäss Tierschutzverordnung sowie die Richtlinien des Bun- desamtes für Veterinärwesen" Kürzungen von Direktzahlungen zur Folge haben kann. Ein Verstoss gegen Bestimmungen der kantonalen Merkblätter oder der Weisung allein zieht demnach keine Kürzungen nach sich. 1.3. Gesamthaft konnten sich die Tiere des Beschwerdeführers an 95 Tagen ausserhalb des Stalles aufhalten, wobei mit 37 Tagen mehr als ein Drittel der Freigänge in der Winterfütterungsperiode ab- solviert wurde. Die Regelmässigkeit des Auslaufs wurde ausdrück- lich anerkannt. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die massgebenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden, eingehalten hat. Der Um- 2007 Direktzahlungen 279 stand, dass er gegen die allein in den kantonalen Merkblättern ent- haltende Bestimmung, in der Vegetationsperiode mindestens 60 Tage Auslauf zu gewähren, verstiess, ist unbeachtlich (vgl. Erw. 1.2 hier- vor). Eine Kürzung der Direktzahlungen lässt sich deshalb nicht rechtfertigen (vgl. Erw. II/1.2). 1.4. Es lässt sich somit festhalten, dass die Abteilung Landwirt- schaft zu Unrecht beanstandet hat, der Beschwerdeführer habe die Tierschutzvorschriften in der Sommerperiode nicht erfüllt. 2007 Bäuerliches Bodenrecht 281 II. Bäuerliches Bodenrecht 71 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes zwischen zwei Nicht- selbstbewirtschaftern. - Es ist fraglich, ob ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 BGBB nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich um einen Landab- tausch zwischen zwei Nichtbeselbstbewirtschaftern handelt (Erw. II/2). - Ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. d liegt auch dann vor, wenn der Erwerb zum Zweck der Schaffung eines adäquaten Schut- zes erfolgt. Vorausgesetzt ist ein gewisses öffentliches Interesse, wel- ches im vorliegenden Fall gegeben ist (Auenschutz; Erw. II/3). - Sanierungsmassnahmen können ebenfalls einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB darstellen (Erw. II/4). - Interessenabwägung (Erw. II/5). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 25. Oktober 2007 in Sachen A. gegen S., P. und P. (5-BB.2005.50003). Aus den Erwägungen 2. Vorab erscheint fragwürdig, ob im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich um einen Landabtausch zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern han- delt. Das Bundesgericht hielt hierzu Folgendes fest (BGE 122 III 287 ff., Erw. 3/b): "Hauptzweck der Revision des bäuerlichen Bodenrechts bildet die Stärkung der Stellung des Selbstbewirtschafters beim Erwerb von landwirt- schaftlichem Boden in Gestalt von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken. Beim Eigentumsübergang soll der Selbstbewirtschafter pri- vilegiert werden; zu seinem Schutz wurde ein Bewilligungsverfahren ge- schaffen, welches für ihn den Zugang zu landwirtschaftlichem Boden zu