II/4.3). - In casu erhielten die früheren Eigentümer für die auf ihren Parzellen befindlichen Freileitungen Entschädigungszahlungen für 25 Jahre und erfolgte die Neuzuteilung nach zwölf Jahren; die im Geldausgleich zu leistende Abgeltung ist daher ausgehend von der dem früheren Eigentümer geleisteten Gesamtentschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Barwertfaktoren für die Restlaufzeit zu bestimmen (Erw. II/4.3 - 4.5). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 21. Juni 2011 i.S. M. gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) X. (5-GR.2011.1).