Genf 2008, Rz. 861). 5.3.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern Z. im Zusammenhang mit seiner Auskunft betreffend den Vertrag über die verlängerte Nutzung von Kunstwiesen hätte erkennen können, dass die Beschwerdeführer daraus schlossen, die Parzelle sei nicht mehr Gegenstand des Trinkwasservertrages. Entsprechend scheitert eine Aufklärungspflicht bereits daran. Im Übrigen wäre es den Beschwerdeführern durchaus möglich gewesen, bei Z. nachzufragen, ob und gegebenen- 312 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2011