5.3. 5.3.1. In der Regel besteht keine Aufklärungspflicht zwischen den Vertragsparteien. Nur ausnahmsweise lässt sich eine solche Nebenpflicht gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben herleiten. Dieses Prinzip verpflichtet die Partei, welche den Irrtum der Gegenpartei erkennt, die irrende Partei mit Bezug auf erhebliche Tatsachen, welche diese nicht kennt und nicht zu kennen verpflichtet ist, aufzuklären (BGE 121 III 350, Erw. 6/c; Peter Gauch/Walter Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, OR Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 861).