5.2. Jede Vertragspartei hat sich selbst über das für sie Wesentliche in Bezug auf den Vertrag bzw. über den zugehörigen Vertragsinhalt zu informieren (vgl. Max Baumann, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band 1, 3. Auflage, Zürich 1998, Art. 2 N 158) und trägt daher das Risiko, einem Irrtum zu unterliegen, grundsätzlich selber. Allerdings ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführer auf die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht berufen können. Falls der Irrtum der Beschwerdeführer durch eine Pflichtverletzung der Gegenparteien entstanden wäre, könnte es treuwidrig sein, den Beschwerdeführern die Abgeltungen zu kürzen. 5.3. 5.3.1.