weiterhin als der Nitratzone N 2 zugehörend zu betrachten sei, sei ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. Sinngemäss machen die Beschwerdeführer somit geltend, sie hätten sich aufgrund der Auskunft von Z. über den Umfang des Trinkwasservertrages bzw. darüber, dass auch die Parzelle "Y." noch vom Trinkwasservertrag erfasst werde, geirrt. 5.2.