Sie bringen jedoch vor, sie hätten im Herbst 2009 Kontakt mit Z., dem zuständigen Mitarbeiter der Vorinstanz, aufgenommen, um betreffend die Parzelle "Y." einen Vertrag über eine verlängerte Kunstwiese abzuschliessen. Z. habe ihnen mitgeteilt, dass diese Parzelle nicht mehr innerhalb des Perimeters für Kunstwiesen und Stilllegungen liege bzw. der bisher definierte Zuströmbereich verkleinert worden sei und daher kein Vertrag betreffend verlängerte Nutzung von Kunstwiesen (mehr) abgeschlossen werden könne. Gestützt auf diese Auskunft seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, die Parzelle dürfe wieder konventionell ackerbaulich genutzt werden.