Die Parzelle "Y." liegt im Nitratgebiet "X." und gehört zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der Beschwerdeführer. Folglich müssen die Auflagen und Bedingungen des Trinkwasservertrages hinsichtlich dieser Parzelle eingehalten werden. 5. 5.1. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, auf der betroffenen Parzelle "Y." im Jahr 2010 Konservengemüse angebaut zu haben. Sie bringen jedoch vor, sie hätten im Herbst 2009 Kontakt mit Z., dem zuständigen Mitarbeiter der Vorinstanz, aufgenommen, um betreffend die Parzelle "Y." einen Vertrag über eine verlängerte Kunstwiese abzuschliessen.