behörden am Rechtsverhältnis und dem involvierten öffentlichen Interesse ausreichend Rechnung trägt (Müller-Tschumi, a.a.O., S. 59). Die Rechte und Pflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Vertrag respektive aus dem Parteiwillen (vgl. § 6 ÖkoV; Müller-Tschumi, a.a.O., S. 69) und wirken lediglich zwischen den Parteien (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern 2006, Rz. 4.06). 3. Gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag müssen bestimmte Bewirtschaftungsbeschränkungen auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche innerhalb des Nitratgebietes "X." eingehalten werden.