Falls sich jedoch bereits die Identifizierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung als schwierig gestaltet, wäre es stossend, dem Laien mangelnde Aufmerksamkeit vorzuwerfen, wenn er die Gesetzesbestimmung nicht ausfindig macht und daher die einschlägigen Bestimmungen nicht nachschlägt. Vielmehr muss es bei einer solchen Sachlage beim Grundsatz bleiben, wonach den Beschwerdeführern aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf. Entsprechend ist im Folgenden auf die (unrichtige) Rechtmittelbelehrung abzustellen. Damit ist die am 5. September 2011 der Landwirtschaftlichen Rekurskommission überbrachte Beschwerde als fristgerecht erfolgt zu betrachten.