rechtspflegegesetz und die Zivilprozessordnung anwendbar sind. Im Anwendungsbereich des Landwirtschaftsrechts ist diese Folgerung für die juristischen Laien - ohne Anhaltspunkte in der angegebenen Rechtsmittelbelehrung - nicht ohne weiteres zu ziehen. Falls sich jedoch bereits die Identifizierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung als schwierig gestaltet, wäre es stossend, dem Laien mangelnde Aufmerksamkeit vorzuwerfen, wenn er die Gesetzesbestimmung nicht ausfindig macht und daher die einschlägigen Bestimmungen nicht nachschlägt.