ZPO geht klar hervor, dass die Fristen jeweils vom 15. Juli und nicht vom 1. Juli an stillstehen. Daraus kann allerdings noch nicht der Schluss gezogen werden, es sei als grober Fehler zu betrachten, dass die Beschwerdeführer sich auf die ihnen mitgeteilte Rechtsmittelbelehrung verlassen haben, ohne das Gesetz zu konsultieren. Das Erkennen der Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung setzte nämlich die Kenntnis voraus, dass das Verwaltungs- 2011 Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaft... 309