1645 ff.). Allerdings darf sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. So geniesst der Private keinen Schutz, wenn der Mangel für ihn allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE 134 I 199, Erw. 1.3.1; BGE 112 Ia 310, Erw. 3). 4.4. Aus Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO geht klar hervor, dass die Fristen jeweils vom 15. Juli und nicht vom 1. Juli an stillstehen.