Die Beschwerde vom 5. September 2011 erfolgte somit nicht fristgerecht. Allerdings hielt der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2011 in der Rechtsmittelbelehrung unrichtigerweise fest, dass die Frist "vom 1. Juli bis 15. August" stillstehe. Unter Berücksichtigung dieser altrechtlichen Stillstandsfristen (vgl. § 89 Abs. 1 lit. b aZPO) wäre die Beschwerde vom 5. September 2011 fristgerecht erfolgt. 4.3. Aus der Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein Rechtsnachteil erwachsen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1645 ff.).