eine Aufklärungspflicht der Gegenpartei besteht nur ausnahmsweise (Erw. II/5.3.1). - In casu war es für die Vorinstanz nicht erkennbar, dass ihre Auskunft, wonach eine bestimmte Parzelle infolge Verkleinerung des Perimeters nicht mehr Gegenstand des Vertrags über die verlängerte Nutzung von Kunstwiesen sei, von den Betroffenen so verstanden wurde, dass dies auch für den Trinkwasservertrag gelte (Erw. II/5.1 und 5.3.2). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 16. Dezember 2011 i.S. A.B., P.B. und H.B. gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau (5-BE.2011.3).