{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-12-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_5-BE-2011-3_2011-12-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3034", "Checksum": "ed09f5d90fa870e722c2b39c13ba883c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["5-BE.2011.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.12.2011 5-BE.2011.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Rechtsmittelbelehrung. Aufklärungspflicht der Behörde bei verwaltungsrechtlichen Verträgen.\n - Einem juristischen Laien kann nicht vorgeworfen werden, er hätte die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen, wenn sich bereits die Identifizierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung als schwierig erweist (Erw. I/4).\n - Jede Vertragspartei trägt das Risiko, einem Irrtum zu unterliegen, grundsätzlich selber (Erw. II/5.2); eine Aufklärungspflicht der Gegenpartei besteht nur ausnahmsweise (Erw. II/5.3.1).\n - In casu war es für die Vorinstanz nicht erkennbar, dass ihre Auskunft, wonach eine bestimmte Parzelle infolge Verkleinerung des Perimeters nicht mehr Gegenstand des Vertrags über die verlängerte Nutzung von Kunstwiesen sei, von den Betroffenen so verstanden wurde, dass dies auch für den Trinkwasservertrag gelte (Erw. 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II/5.3.1).\n - In casu war es für die Vorinstanz nicht erkennbar, dass ihre Auskunft, wonach eine bestimmte Parzelle infolge Verkleinerung des Perimeters nicht mehr Gegenstand des Vertrags über die verlängerte Nutzung von Kunstwiesen sei, von den Betroffenen so verstanden wurde, dass dies auch für den Trinkwasservertrag gelte (Erw. II/5.1 und 5.3.2).\n\n2011 Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaft... 307\n\nII. Abgeltungen gemäss kantonalem\nLandwirtschaftsgesetz\n\n75 Falsche Rechtsmittelbelehrung. Aufklärungspflicht der Behörde bei verwaltungsrechtlichen Verträgen.\n- Einem juristischen Laien kann nicht vorgeworfen werden, er hätte\ndie Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen,\nwenn sich bereits die Identifizierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung als schwierig erweist (Erw. I/4).\n- Jede Vertragspartei trägt das Risiko, einem Irrtum zu unterliegen,\ngrundsätzlich selber (Erw. II/5.2); eine Aufklärungspflicht der Gegenpartei besteht nur ausnahmsweise (Erw. II/5.3.1).\n- In casu war es für die Vorinstanz nicht erkennbar, dass ihre Auskunft, wonach eine bestimmte Parzelle infolge Verkleinerung des\nPerimeters nicht mehr Gegenstand des Vertrags über die verlängerte\nNutzung von Kunstwiesen sei, von den Betroffenen so verstanden\nwurde, dass dies auch für den Trinkwasservertrag gelte (Erw. II/5.1\nund 5.3.2).\n\nAus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom\n16. Dezember 2011 i.S. A.B., P.B. und H.B. gegen Departement Finanzen und\nRessourcen, Landwirtschaft Aargau (5-BE.2011.3).\n\nAus den Erwägungen\n\nI.\n4.\n4.1.\nWie grundsätzlich bei allen gesetzlichen und richterlichen Fristen gelten auch in Bezug auf die Frist zur Beschwerde an die Landwirtschaftliche Rekurskommission die Gerichtsferien (vgl. § 40\n308 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2011\n\nAbs. 2 LwG-AG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRPG und Art. 145\nZPO).\n4.2.\nDer massgebende Entscheid der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführern am 21. Juni 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist\nbegann somit am 22. Juni 2011 zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO)\nund stand aufgrund der Gerichtsferien vom 15. Juli 2011 bis und mit\ndem 15. August 2011 still (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Entsprechend\nfiel das Fristende auf den 22. August 2011. Die Beschwerde vom\n5. September 2011 erfolgte somit nicht fristgerecht. Allerdings hielt\nder Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2011 in der Rechtsmittelbelehrung unrichtigerweise fest, dass die Frist \"vom 1. Juli bis\n15. August\" stillstehe. Unter Berücksichtigung dieser altrechtlichen\nStillstandsfristen (vgl. § 89 Abs. 1 lit. b aZPO) wäre die Beschwerde\nvom 5. September 2011 fristgerecht erfolgt.\n4.3.\nAus der Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung darf einer\nPartei kein Rechtsnachteil erwachsen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1645 ff.). Allerdings darf sich nur derjenige\nauf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht\nhätte erkennen können. So geniesst der Private keinen Schutz, wenn\nder Mangel für ihn allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige\nRechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE 134 I\n199, Erw. 1.3.1; BGE 112 Ia 310, Erw. 3).\n4.4.\nAus Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO geht klar hervor, dass die Fristen\njeweils vom 15. Juli und nicht vom 1. Juli an stillstehen. Daraus kann\nallerdings noch nicht der Schluss gezogen werden, es sei als grober\nFehler zu betrachten, dass die Beschwerdeführer sich auf die ihnen\nmitgeteilte Rechtsmittelbelehrung verlassen haben, ohne das Gesetz\nzu konsultieren. Das Erkennen der Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung setzte nämlich die Kenntnis voraus, dass das Verwaltungs-\n2011 Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaft... 309\n\n"}