Hinsichtlich der Höhe der Gebühr sieht § 1 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen eine Gebühr von Fr. 50.-- bis 1'000.-- vor. Gestützt darauf erweist sich die von der Vorinstanz erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 200.-- als angemessen und lässt sich nicht beanstanden. 2011 Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaft... 307 II. Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz