6.6. 6.6.1. Aus dem angefochtenen Entscheid vom 6. April 2009 ergibt sich unmittelbar, dass die Abteilung Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Überschreitung des Anteils Mais auf Ackerflächen keine Sanktion aussprach, sondern der Beschwerdeführerin einzig infolge Mehraufwands im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung Fr. 200.-- auferlegte. 6.6.2. Bei Gebühren handelt es sich um das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung.