70a Abs. 2 DZV - unabhängig davon, ob der Gemeindeackerbaustellenleiter gemäss § 8 Abs. 2 VRPG verpflichtet gewesen wäre, ein an ihn gerichtetes Ausnahmegesuch an die zuständige kantonale Behörde weiterzuleiten - verspätet erfolgt. Demzufolge hätte es sich ohne weiteres rechtfertigen lassen, die Direktzahlungen gestützt auf Ziff. 4.2 Abs. 1 lit. c des Anhangs zur DZV in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 lit. d DZV zu kürzen. Trotzdem hat die Abteilung Landwirtschaft auf eine Sanktionierung des Verstosses verzichtet.