melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen (vgl. Art. 70a Abs. 2 DZV). Die Beschwerdeführerin erntete die Gerste wegen Zwergbrands auf der Parzelle S. am 9. Mai 2008 und säte am 18. Mai 2008 Mais an. Eine schriftliche Mitteilung erfolgte erst mit Schreiben vom 22. Juni 2008 und damit mehr als zehn Tage nach Bekanntwerden des Zwergbrands. Daher wäre ein allfälliges Ausnahmegesuch gemäss Art. 70a Abs. 2 DZV - unabhängig davon, ob der Gemeindeackerbaustellenleiter gemäss § 8 Abs. 2 VRPG verpflichtet gewesen wäre, ein an ihn gerichtetes Ausnahmegesuch an die zuständige kantonale Behörde weiterzuleiten - verspätet erfolgt.