II/6.5). - Verzichtet die Abteilung Landwirtschaft auf die Kürzung von Direktzahlungen, so ist es der Landwirtschaftlichen Rekurskommission verwehrt, im Beschwerdeentscheid eine solche vorzusehen (Erw. II/6.5). - Unabhängig von der Frage der Kürzung von Direktzahlungen können Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen auferlegt werden (Erw. II/6.6). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 31. März 2011 i.S. V. gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau (5-BE.2009.4). Aus den Erwägungen