{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-03-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_5-BE-2009-4_2011-03-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3033", "Checksum": "fa3effed527e0d0af8b675234f436538"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["5-BE.2009.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.03.2011 5-BE.2009.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzicht auf die Kürzung von Direktzahlungen. Verbot der reformatio in peius. Gebühren bei der Behandlung von Beitragsgesuchen.\n - Auf die Kürzung von Direktzahlungen kann verzichtet werden, wenn der Bewirtschafter die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, dies innerhalb von zehn Tagen schriftlich meldet und die entsprechenden Beweise beilegt (Erw. II/6.5).\n- Verzichtet die Abteilung Landwirtschaft auf die Kürzung von Direktzahlungen, so ist es der Landwirtschaftlichen Rekurskommission verwehrt, im Beschwerdeentscheid eine solche vorzusehen (Erw. II/6.5).\n- Unabhängig von der Frage der Kürzung von Direktzahlungen können Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen auferlegt werden (Erw. II/6.6)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:49", "Checksum": "805747169c2778506979561175fdab0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.03.2011 5-BE.2009.4\nRegeste:\nVerzicht auf die Kürzung von Direktzahlungen. Verbot der reformatio in peius. Gebühren bei der Behandlung von Beitragsgesuchen.\n - Auf die Kürzung von Direktzahlungen kann verzichtet werden, wenn der Bewirtschafter die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, dies innerhalb von zehn Tagen schriftlich meldet und die entsprechenden Beweise beilegt (Erw. II/6.5).\n- Verzichtet die Abteilung Landwirtschaft auf die Kürzung von Direktzahlungen, so ist es der Landwirtschaftlichen Rekurskommission verwehrt, im Beschwerdeentscheid eine solche vorzusehen (Erw. II/6.5).\n- Unabhängig von der Frage der Kürzung von Direktzahlungen können Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen auferlegt werden (Erw. II/6.6).\n\n2011 Direktzahlungen 303\n\nI. Direktzahlungen\n\n74 Verzicht auf die Kürzung von Direktzahlungen. Verbot der reformatio in\npeius. Gebühren bei der Behandlung von Beitragsgesuchen.\n- Auf die Kürzung von Direktzahlungen kann verzichtet werden, wenn\nder Bewirtschafter die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, dies\ninnerhalb von zehn Tagen schriftlich meldet und die entsprechenden\nBeweise beilegt (Erw. II/6.5).\n- Verzichtet die Abteilung Landwirtschaft auf die Kürzung von Direktzahlungen, so ist es der Landwirtschaftlichen Rekurskommission\nverwehrt, im Beschwerdeentscheid eine solche vorzusehen (Erw.\nII/6.5).\n- Unabhängig von der Frage der Kürzung von Direktzahlungen können Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von\nBeitragsgesuchen auferlegt werden (Erw. II/6.6).\n\nAus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom\n31. März 2011 i.S. V. gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau (5-BE.2009.4).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n6.5.\nGemäss Art. 70a Abs. 1 DZV kann der Kanton auf die Kürzung\noder Verweigerung der Beiträge verzichten, wenn aufgrund höherer\nGewalt die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises\nsowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt werden. Dazu muss die\nBewirtschafterin Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen\nnach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich\n304 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2011\n\nmelden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen\n(vgl. Art. 70a Abs. 2 DZV).\nDie Beschwerdeführerin erntete die Gerste wegen Zwergbrands\nauf der Parzelle S. am 9. Mai 2008 und säte am 18. Mai 2008 Mais\nan. Eine schriftliche Mitteilung erfolgte erst mit Schreiben vom\n22. Juni 2008 und damit mehr als zehn Tage nach Bekanntwerden\ndes Zwergbrands. Daher wäre ein allfälliges Ausnahmegesuch gemäss Art. 70a Abs. 2 DZV - unabhängig davon, ob der Gemeindeackerbaustellenleiter gemäss § 8 Abs. 2 VRPG verpflichtet gewesen\nwäre, ein an ihn gerichtetes Ausnahmegesuch an die zuständige kantonale Behörde weiterzuleiten - verspätet erfolgt. Demzufolge hätte\nes sich ohne weiteres rechtfertigen lassen, die Direktzahlungen gestützt auf Ziff. 4.2 Abs. 1 lit. c des Anhangs zur DZV in Verbindung\nmit Art. 70 Abs. 1 lit. d DZV zu kürzen. Trotzdem hat die Abteilung\nLandwirtschaft auf eine Sanktionierung des Verstosses verzichtet. Da\nder Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission für die\nBeschwerdeführerin nicht ungünstiger ausfallen darf als die angefochtene Verfügung der Vorinstanz (Verbot der sog. \"reformatio in\npeius\"; LKE vom 15. September 2008, 5-BE.2007.12, Erw. II/6.2;\nLKE vom 15. November 2007, 5-BE.2006.4, Erw. II/3.4; LKE vom\n25. Januar 2005, 5-DZ.2002.50004, Erw. 2.3.3.1.2), ist in concreto\nnicht weiter darauf einzugehen.\n6.6.\n6.6.1.\nAus dem angefochtenen Entscheid vom 6. April 2009 ergibt\nsich unmittelbar, dass die Abteilung Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Überschreitung des Anteils Mais auf Ackerflächen\nkeine Sanktion aussprach, sondern der Beschwerdeführerin einzig infolge Mehraufwands im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung Fr. 200.-- auferlegte.\n6.6.2.\nBei Gebühren handelt es sich um das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung. Sie\nsollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. Ulrich Häfe-\n2011 Direktzahlungen 305\n\n"}