2011 Direktzahlungen 303 I. Direktzahlungen 74 Verzicht auf die Kürzung von Direktzahlungen. Verbot der reformatio in peius. Gebühren bei der Behandlung von Beitragsgesuchen. - Auf die Kürzung von Direktzahlungen kann verzichtet werden, wenn der Bewirtschafter die Anforderungen an den ökologischen Leis- tungsnachweis aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, dies innerhalb von zehn Tagen schriftlich meldet und die entsprechenden Beweise beilegt (Erw. II/6.5). - Verzichtet die Abteilung Landwirtschaft auf die Kürzung von Di- rektzahlungen, so ist es der Landwirtschaftlichen Rekurskommission verwehrt, im Beschwerdeentscheid eine solche vorzusehen (Erw. II/6.5). - Unabhängig von der Frage der Kürzung von Direktzahlungen kön- nen Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen auferlegt werden (Erw. II/6.6). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 31. März 2011 i.S. V. gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Land- wirtschaft Aargau (5-BE.2009.4). Aus den Erwägungen II. 6.5. Gemäss Art. 70a Abs. 1 DZV kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten, wenn aufgrund höherer Gewalt die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt werden. Dazu muss die Bewirtschafterin Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich 304 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2011 melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen (vgl. Art. 70a Abs. 2 DZV). Die Beschwerdeführerin erntete die Gerste wegen Zwergbrands auf der Parzelle S. am 9. Mai 2008 und säte am 18. Mai 2008 Mais an. Eine schriftliche Mitteilung erfolgte erst mit Schreiben vom 22. Juni 2008 und damit mehr als zehn Tage nach Bekanntwerden des Zwergbrands. Daher wäre ein allfälliges Ausnahmegesuch ge- mäss Art. 70a Abs. 2 DZV - unabhängig davon, ob der Gemeinde- ackerbaustellenleiter gemäss § 8 Abs. 2 VRPG verpflichtet gewesen wäre, ein an ihn gerichtetes Ausnahmegesuch an die zuständige kan- tonale Behörde weiterzuleiten - verspätet erfolgt. Demzufolge hätte es sich ohne weiteres rechtfertigen lassen, die Direktzahlungen ge- stützt auf Ziff. 4.2 Abs. 1 lit. c des Anhangs zur DZV in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 lit. d DZV zu kürzen. Trotzdem hat die Abteilung Landwirtschaft auf eine Sanktionierung des Verstosses verzichtet. Da der Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission für die Beschwerdeführerin nicht ungünstiger ausfallen darf als die ange- fochtene Verfügung der Vorinstanz (Verbot der sog. "reformatio in peius"; LKE vom 15. September 2008, 5-BE.2007.12, Erw. II/6.2; LKE vom 15. November 2007, 5-BE.2006.4, Erw. II/3.4; LKE vom 25. Januar 2005, 5-DZ.2002.50004, Erw. 2.3.3.1.2), ist in concreto nicht weiter darauf einzugehen. 6.6. 6.6.1. Aus dem angefochtenen Entscheid vom 6. April 2009 ergibt sich unmittelbar, dass die Abteilung Landwirtschaft im Zusammen- hang mit der Überschreitung des Anteils Mais auf Ackerflächen keine Sanktion aussprach, sondern der Beschwerdeführerin einzig in- folge Mehraufwands im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilli- gung Fr. 200.-- auferlegte. 6.6.2. Bei Gebühren handelt es sich um das Entgelt für eine bestimm- te, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshand- lung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. Ulrich Häfe- 2011 Direktzahlungen 305 lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2626). 6.6.3. Bei einem Ausnahmegesuch nach Art. 70a Abs. 2 DZV aufer- legt der Verordnungsgeber den Nachweis des Sachverhalts vollum- fänglich dem Gesuchsteller bzw. der Beschwerdeführerin (vgl. Wort- laut von Art. 70a Abs. 2 DZV: "muss der Bewirtschafter [...] die ent- sprechenden Beweise beilegen"). In concreto hat die Beschwerdefüh- rerin mit ihrem Schreiben vom 22. Juni 2008 keinerlei Beweismittel eingereicht. Aus diesem Grund klärte die Abteilung Landwirtschaft - ohne eine diesbezügliche Verpflichtung - zusammen mit dem Pflan- zenschutzdienst/Feldbau des landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg die Situation bezüglich der Gelbverzwergung im Anbaujahr 2008 ab. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Abteilung Landwirtschaft dadurch offensichtlich ein Mehraufwand entstanden. Diesen hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr sieht § 1 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen eine Gebühr von Fr. 50.-- bis 1'000.-- vor. Gestützt darauf erweist sich die von der Vorinstanz erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 200.-- als angemessen und lässt sich nicht beanstanden. 2011 Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaft... 307 II. Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz 75 Falsche Rechtsmittelbelehrung. Aufklärungspflicht der Behörde bei ver- waltungsrechtlichen Verträgen. - Einem juristischen Laien kann nicht vorgeworfen werden, er hätte die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen, wenn sich bereits die Identifizierung der massgeblichen Verfahrens- bestimmung als schwierig erweist (Erw. I/4). - Jede Vertragspartei trägt das Risiko, einem Irrtum zu unterliegen, grundsätzlich selber (Erw. II/5.2); eine Aufklärungspflicht der Ge- genpartei besteht nur ausnahmsweise (Erw. II/5.3.1). - In casu war es für die Vorinstanz nicht erkennbar, dass ihre Aus- kunft, wonach eine bestimmte Parzelle infolge Verkleinerung des Perimeters nicht mehr Gegenstand des Vertrags über die verlängerte Nutzung von Kunstwiesen sei, von den Betroffenen so verstanden wurde, dass dies auch für den Trinkwasservertrag gelte (Erw. II/5.1 und 5.3.2). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 16. Dezember 2011 i.S. A.B., P.B. und H.B. gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau (5-BE.2011.3). Aus den Erwägungen I. 4. 4.1. Wie grundsätzlich bei allen gesetzlichen und richterlichen Fris- ten gelten auch in Bezug auf die Frist zur Beschwerde an die Land- wirtschaftliche Rekurskommission die Gerichtsferien (vgl. § 40