8.5. In ihrem Schreiben vom 26. November 2007 gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2000 - 2005 für eine Fläche von 300 a zu Unrecht Direktzahlungen gewährt worden seien und er daher den Betrag von insgesamt Fr. 48'600.-- zurückerstatten müsse. Entsprechend den obigen Darlegungen besteht kein Anlass zur Annahme, die Vorinstanz habe zum damaligen Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr hinreichende Kenntnisse über das ungefähre Ausmass der Vermögenseinbusse gehabt.