Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit dem Schreiben der Abteilung Landschaft und Gewässer vom 8. November 2006 hinreichende Kenntnisse über die Doppelzahlungen bekommen, ist in keiner Art und Weise belegt. Im Gegenteil: Aus dem besagten Schreiben lassen sich weder der Name des Beschwerdeführers noch die exakte Grösse der betroffenen Fläche noch die Dauer der Doppelzahlungen ablesen. Folglich waren seitens der Vorinstanz zusätzliche Abklärungen nötig. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters der Vorinstanz ergibt sich zudem, dass die Informationen nicht ohne weiteres eruierbar waren. 8.5.