Nutzfläche sei daher nicht gerechtfertigt. Bis zur Schlusszahlung der Direktzahlungen könnten die offenen Fragen nicht mehr bereinigt werden. Für die genannten Flächen würden einstweilen keine Direktzahlungen ausgelöst. Je nach Resultat der Abklärungen werde im Jahre 2007 eine Nachzahlung vorgenommen oder eine Rückforderung der ausbezahlten Beiträge eingeleitet; vorbehalten bleibe eine allfällige Sanktion. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit dem Schreiben der Abteilung Landschaft und Gewässer vom 8. November 2006 hinreichende Kenntnisse über die Doppelzahlungen bekommen, ist in keiner Art und Weise belegt.