Es kommt indessen nicht darauf an, wann der Geschädigte bei der nach den Umständen zu erwartenden Aufmerksamkeit den Bereicherungsanspruch hätte erkennen können, sondern es wird auf die tatsächlichen Kenntnisse über den Anspruch abgestellt. Immerhin wird verlangt, dass der Gläubiger, der die wesentlichen Elemente seines Anspruchs kennt, sich nach den Einzelheiten und genauen Angaben erkundigt, deren er für die Prozessführung bedarf (BGE 129 III 503, Erw. 3.4). 8.3. Gestützt auf die Mitteilung vom 2. Mai 1997 wusste die Vorinstanz, dass die Abteilung Landschaft und Gewässer dem Beschwer- 346 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2009