Bereicherung (Art. 67 OR). Es erscheint daher naheliegend, zwecks Beantwortung der Frage, wann die einjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt bzw. was unter Kenntnis im Sinne von Art. 32 SuG zu verstehen ist, Lehre und Rechtsprechung zu Art. 67 OR analog heranzuziehen, der ebenfalls die Kenntnis des Anspruchs für den Beginn der relativen Verjährungsfrist von einem Jahr als massgebend erklärt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 in Sachen A. AG, Erw. 13). Eine fristauslösende Kenntnisnahme liegt demzufolge vor, wenn der Gläubiger über hinreichende Informationen bezüglich des Sachverhalts und über entsprechende Unterlagen zur Geltendmachung verfügt.