Die Vorinstanz habe seit 1998 Kenntnis von den Zahlungen der Abteilung Landschaft und Gewässer gehabt. Falls die Argumentation, es handle sich um unzulässige Doppelzahlungen, tatsächlich zutreffen würde, hätten in den Folgejahren keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet werden dürfen. Die relative Verjährungsfrist von einem Jahr sei in jedem Fall abgelaufen; die Rückforderung erweise sich geradezu als rechtsmissbräuchlich. Im Weiteren habe die Vorinstanz am 8. November 2006 von der Abteilung Landschaft und Gewässer die (erneute) Mitteilung erhalten, dass dem Beschwerdeführer von 1998 - 2005 jährlich eine Entschädigung für die geleisteten Pflegemassnahmen ausbezahlt worden war.