Es ist aufgrund des Zeitablaufs schlechterdings nicht nachvollziehbar, wieso die Direktzahlungsverordnung, welche am 7. Dezember 1998 beschlossen wurde und per 1. Januar 1999 in Kraft trat, den Beschwerdeführer zur Anmeldung per 1. Januar 1998 veranlasst haben soll. (…) Im Übrigen musste der Beschwerdeführer erkennen, dass seinerseits nur noch die von der Abteilung Landschaft und Gewässer angeordneten (und entschädigten) Pflegemassnahmen durchgeführt wurden und keine weitergehende Bewirtschaftung erfolgte (bzw. erfolgen durfte). Auch aus diesem Grund musste ihm klar sein, dass ihm - analog zum früheren Recht - keine Direktzahlungen zustanden.