offensichtlich wider besseres Wissen. Folglich muss darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht handelte, die Vorinstanz zu unzulässigen Doppelzahlungen zu veranlassen. Unbeachtlich ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe die umstrittenen Flächen angeben müssen, da andernfalls die Nährstoffbilanz unvollständig ausgefallen wäre. Effektiv hätte er auf den massgebenden Formularen die Streue als "Import" (das heisst als Zufuhr von nicht auf dem Hof erzeugten Produkten) behandeln können. Falls der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich nicht weiter wusste, hätte er ohne weiteres die Vorinstanz oder eine andere Fachstelle um Rat fragen können.