Mit Verfügung vom 6. Februar 1998 wurden die Öko-Beiträge zurückgefordert mit der Begründung, es handle sich dabei um unzulässige Doppelzahlungen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; der in Rechnung gestellte Betrag wurde zurückbezahlt. Bereits für das Jahr 1998 meldete der Beschwerdeführer, obwohl ihm weiterhin Beiträge für die geleisteten Pflegemassnahmen ausgerichtet wurden, die betroffenen Flächen wiederum für Öko- Beiträge (bzw. in den Folgejahren für Direktzahlungen) an. In Anbetracht der Verfügung vom 6. Februar 1998 erfolgte dieses Vorgehen 2009 Direktzahlungen 343