Im Rahmen dieses Spannungsfeldes und unter Berücksichtigung der Charakteristika der Direktzahlungen sieht die Direkt- zahlungs-Kürzungsrichtlinie bei falschen Angaben eine Rückforderung von "maximal drei Jahren" vor. Gemäss der Praxis der Landwirtschaftlichen Rekurskommission lässt sich diese Beschränkung im Rahmen der zulässigen richterlichen Überprüfung nicht grundsätzlich beanstanden; sie erscheint jedoch dort fragwürdig, wo jemand absichtlich falsche Angaben macht (vgl. LKE vom 31. März 2009 in Sachen U.V., Erw. II/9.3; LKE vom 15. September 2008 in Sachen R.B., Erw. II/4.3.3.).